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Verhalten bei Todesfall PDF Drucken E-Mail

 

 

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Die Lobby für die Menschen
                                                                          


 

                               

Der Bund der Sparer informiert


Sehr wichtige Information zum Verhalten des Begünstigten einer 
Lebensversicherung im Todesfall der versicherten Person:

 

 

 

Laut Versicherungsbestimmungen muss der Todesfall des Versicherten der Versicherungsgesellschaft       
                                                                          unverzüglich

angezeigt werden. Laut Versicherungsvertragsgesetz sind dazu nur

                                                                            drei Tage

vorgesehen.

 

Wird der Todesfall nicht unverzüglich gemeldet, so kann die Versicherungsgesellschaft Schadenersatzanspruch oder Leistungsbefreiung wegen schuldhafter Beweisvereitelung geltend machen.

 

Grundlage dieses Gesetzes ist der Grundsatz, das Verträge nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz Treu und Glauben abgeschlossen werden.