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Pflegeversicherung-Fakten PDF Drucken E-Mail

Die rechtliche Seite

Die Pflegestufen I, II und III werden für Arbeitnehmer und Rentner unabhängig von den eigenen wirtschaftlichen Möglichkeiten bezahlt.

Die Mehrkosten für den Aufenthalt in einem Pflegeheim, zahlt der Träger des Sozialamts.


Aber nur als Vorschuss.


Alle Ersparnisse des Pflegebedürftigen müssen an das Sozialamt gezahlt werden.

Wenn das zur Deckung der Kosten nicht ausreicht , müssen die Angehörigen der direkten Linie diese Kosten zurückerstatten D.h. Ehegatte und Kinder werden zur Zahlung herangezogen.

Pflegestufe I 

Bei häuslicher Pflege beträgt das Pflegegeld:            €    205,00                                           
Bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes             €    384,00
In einem Pflegeheim beträgt das Pflegegeld:            € 1.023,00

Durchschnittliche Kosten in einem Pflegeheim:        € 1.600,00 (nach oben keine Grenzen

Monatlicher Fehlbetrag                                                     577,00


Pflegestufe II           

Bei häuslicher Pflege beträgt das Pflegegeld:          €   410,00                             
Bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes:          €    921,00 
In einem Pflegeheim beträgt das Pflegegeld:            € 1.279,00

Durchschnittliche Kosten in einem Pflegeheim:      € 1.750,00 (nach oben keine Grenzen

Monatlicher Fehlbetrag                                                    471,00

Pflegestufe III          

Bei häuslicher Pflege beträgt das Pflegegeld:          €    665,00                             
Bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes:          €  1.432,00 
In einem Pflegeheim beträgt das Pflegegeld:            € 1.432,00

Durchschnittliche Kosten in einem Pflegeheim:      € 1.900,00 (nach oben keine Grenzen

Monatlicher Fehlbetrag                                                    468,00



Bei Härtefällen wird Pflegegeld bis zu einem Betrag von € 1.668,00 gezahlt.


Soziale Absicherung der Pflegeperson bei häuslicher Pflege

Über das Pflegegeld hinaus zahlt die Pflegekasse für ehrenamtlichen Pflegepersonen - soweit sie keine Altersrente oder Pension beziehen - Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt aber nur für Pflegepersonen, die neben der Pflege nicht mehr als 30 Wochenstunden versicherungspflichtig erwerbstätig sind. Damit erhalten sowohl pflegende Angehörige als auch familienfremde Pflegepersonen während der Pflegezeit einen gewissen Versicherungsschutz. Die Beitragshöhe richtet sich nach der wöchentlichen Stundenzahl (mindestens 14 Std.) sowie nach der Pflegestufe und wird jährlich neu festgelegt. Für 2006 gelten folgende Beiträge: 


Pflegestufe


 wöchentlich 


  € mtl.


  € mtl.



  mind. Std.


  West


   Ost


      I


     14


  127,40


  107,38


      II


     14


  169,87


  143,17


      II


     21


  254,80


  214,76


      III


     14


  191,10


  161,07


      III


     21


  286,85


  241,61


      III


     28


  382,20


  322,14