§ 1 Name und Sitz 1.1 Der Verein trägt den Namen : "Bund der Sparer" 1.2 Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz : "e.V." eingetragener Verein 1.3 Der Sitz ist Starnberg. § 2 Zweck des Vereins 2.1 Der Bund der Sparer verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung Jugendlicher und Erwachsener. 2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere durch Vorträge und die Verbreitung von Videos und Schriften erfüllt. 2.4 Der Bund der Sparer hat sich zur Aufgabe gemacht, alle Bürger Deutschlands über die Begriffe Geldwerte und Sachwerte aufzuklären. Er wird in diesem Zusammenhang auch über die Vor- und Nachteile von Geld- und Sachwerten informieren. 2.5 Der Bund der Sparer veröffentlicht seine Bekanntmachungen in eigenen Publikationen und in der allgemeinen Tagespresse. § 3 Voraussetzungen 3.1 Der Bund der Sparer ist frei und unabhängig. Es dürfen weder politische noch religiöse Interessen vertreten werden. 3.2 Um eine Unabhängigkeit zu garantieren, dürfen weder Finanzdienstleister noch Versicherungskaufleute, die ihren Beruf ausüben, Mitglieder werden. Darüber hinaus dürfen keine Mitglieder werden: Mitarbeiter von Banken, Sparkassen, Bausparkassen und Versicherungen und Mitarbeiter von Firmen und Organisationen, die Produkte vertreiben, die von Banken, Sparkassen, Bausparkassen oder Versicherungen angeboten werden. Ebenso dürfen auch keine aktiven Politiker, Landtags- oder Bundestagsabgeordnete bestehender Parteien Mitglieder werden. Auch dürfen von Beratern, Vertrieben, Firmen oder Organisationen,die Finanzprodukte vertreiben, keine Spenden angenommen werden. 3.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3.5 Es darf keine Person, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Aufgabenerfüllung 4.1 Der Bund der Sparer veranstaltet regelmäßig öffentliche Vorträge, um einen größeren Kreis der Bevölkerung zu erreichen. 4.2 Zur Realisierung der vorgegebenen Aufgabe soll versucht werden, öffentliche Säle oder Räumlichkeiten an den Volkshochschulen zur Nutzung überlassen zu bekommen. § 5 Eintragung in das Vereinsregister 5.1 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. § 6 Eintritt der Mitglieder 6.1 Mitglied des Vereins kann jede voll oder beschränkt geschäftsfähige, natürliche Person werden, ausgenommen der in § 3.2 genannte Personenkreis. 6.2 Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. 6.3 Eine Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen (Aufnahmeantrag). 6.4 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der Aushändigung eines Mitglieder-Ausweises gültig. 6.5 Eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. 6.6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. § 7 Austritt der Mitglieder 7.1 Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt. 7.2 Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. 7.3 Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich. § 8 Ausschluss von Mitgliedern 8.1 Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluss. 8.2 Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 8.3 Der Ausschluss aus dem Verein kann auch bei Verstoß gegen § 3.2 erfolgen. 8.4 Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. 8.5 Der Ausschluss wird mit Beschlussfassung wirksam. 8.6 Der Ausschluss muss dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend ist, durch den Vorstand unverzüglich per eingeschriebenen Brief bekannt gemacht werden. § 9 Streichung der Mitgliedschaft 9.1 Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. 9.2 Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag mit mehr als 6 Monaten im Rückstand ist und dieser Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Mahnung voll entrichtet ist. Die Mahnung muss mit einem eingeschriebenen Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift gerichtet sein. 9.3 Die Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen. 9.4 Die Mahnung ist auch wirksam, wenn das Mahnschreiben als unzustellbar zurückkommt. 9.5 Die Streichung erfolgt dann durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss. § 10 Mitgliederbeitrag 10.1 Der Mitgliedsbeitrag beträgt € 36,- pro Jahr; für Schüler und Studenten € 18,- pro Jahr. 10.2 Änderungen des Mitgliederbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. 10.3 Der Beitrag ist jährlich im voraus zu entrichten. 10.4 Es wird keine Aufnahmegebühr erhoben. 10.5 Der Besuch der Vorträge und ähnlichen Veranstaltungen des Vereins ist für die Mitglieder kostenfrei. § 11 Organe des Vereins 11.1 Die Organe des Vereins sind: a) Der Vorstand (§ 12 und § 13 der Satzung) b) Die Mitgliederversammlung (§ 14 bis § 18 der Satzung) § 12 Der Vorstand des Vereins 12.1 Der Vorstand (§ 26 BGB) des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, Stellvertreter, dem Kassier, dem Schrift- und Protokollführer. 12.2 Der Verein kann nur von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten werden, wobei immer der 1. oder 2. Vorsitzende dabei sein muss. 12.3 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. 12.4 Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Eine Neubesetzung ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich. 12.5 Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand erweitert werden. § 13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes 13.1 Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belassung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleichen oder auch anderen Rechten), sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als € 500,- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. § 14 Einberufung der Mitgliederversammlung 14.1 Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert b) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes - innerhalb von 3 Monaten. c) mindestens jedoch einmal jährlich, möglichst in den 3 ersten Monaten des Kalenderjahres. 14.2 In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand eine Versammlung nach §14.1c einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung hat er einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes einen Beschluss zu fassen. § 15 Form der Einberufung der Mitgliederversammlung 15.1 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. 15.2 Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. 15.3 Der Versammlung muss eine Tagesordnung vorliegen. § 16 Beschlussfähigkeit 16.1 Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. 16.2 Zu einem Beschluss, der eine Änderung oder Erweiterung der Satzung vorsieht, müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein und wiederum 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. § 17 Beschlussfassung 17.1 Ohne Antrag wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. 17.2 Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Dies gilt nicht für Beschlüsse gemäß § 16.2 und § 21. § 18 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse 18.1 Über die, in der Versammlung, gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. 18.2 Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende in der Versammlung tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. 18.3 Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. § 19 Kassenprüfer 19.1 Bei jeder Vorstandswahl ist ein Kassenprüfer zu wählen, der zu der Jahresversammlung einen Kassenbericht erstellt und vorträgt. 19.2 In der ersten Mitgliederversammlung wird nach der ersten Vorstandswahl ein Kassenprüfer gewählt. § 20 Emblem des Vereins 20.1 Das Emblem des Vereins ist ein Smilie mit angedeuteter Nase und zwei kleinen Kreisen neben den Mundwinkeln, welche den positiven Grundgedanken des Vereins symbolisieren sollen. 20.2 Die Farbe des Emblems ist gelb, bzw. grau, die Konturen sind schwarz. § 21 Auflösung des Vereins 21.1 Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder und eine Mehrheit von ebenfalls 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. 21.2 Ist eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Auflösung des Vereins nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung darf frühestens 2 Monate nach der ersten Versammlung stattfinden, spätestens aber 4 Monate nach diesem Zeitpunkt. 21.3 Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 21.4 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 21.5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung. |