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Informationen zur Rürup-Rente PDF Drucken E-Mail
01.01.2009
 Bei der Rürup-Rente wird meist geworben mit der Unpfändbarkeit. Diese Unpfändbarkeit gilt aber nur in der Ansparphase. Ein eventueller Gläubiger wird darauf achten, dass er sich kurz vor Beginn der Auszahlung der Rürup-Rente noch einen Titel holt. Außerdem wird gerne unterschlagen, dass im Todesfall alle eingezahlten Beiträge und Renditen an die Versicherung zurückfallen. Auch darf keine Zahlung vor dem 60. Lebensjahr erfolgen. d.h., dass im Falle einer Krankheit, die ohne Ausschöpfung aller medizinischen Möglichkeiten, mit Sicherheit zum Tode führt, trotzdem keine Gelder für eine lebensretende Operation herausgenommen werden dürfen! Das alles wäre eine Prüfung durch den BGH wert! Außerdem eignet sich die Rürup-Rente auch nicht für eine Finanzierung einer Immobilie.  Image

Die Vorteile:
 

Der Sparer kann eine Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (Steuervorteile über Sonderausgabenabzug) aufbauen. Das Kapital, das sich in einem Rürup-Vertrag befindet, bleibt im Falle einer längeren Arbeitslosigkeit (ALG II) bei der Anrechnung von Vermögen unberücksichtigt.
Verbunden mit der Rürup-Rente ist auch ein Schutz vor
Pfändung. Rürup-Verträge können in der Ansparphase nicht gepfändet werden. In der Rentenphase kann jedoch der über den Pfändungsgrenzen liegende Teil gepfändet werden, wie bei der Riester-Rente. 
 

Die Nachteile:

1.     Beiträge zu Rürup-Renten können zurzeit nur gestaffelt steuerlich geltend gemacht werden.

2.     Es gibt kein Kapitalwahlrecht, auch nicht teilweise, wie bei der Riester-Rente, sondern die          
        Auszahlung erfolgt, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres, ausschließlich als Leibrente,  
        wobei hier zwei Termine zu beachten sind:
        Die Rente darf bei einem Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2012 nicht vor Vollendung des 60. 
        Lebensjahres, und bei einem Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2011 nicht vor
        Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen..

3.     Rentenzahlungen müssen später, abhängig vom Jahr, in dem die Rente beginnt, versteuert werden. 

4.     Sehr einschränkend ist, dass Rürup-Verträge nicht beliehen, übertragen oder verschenkt werden 
        können. Somit verfällt bei Tod des Sparers nach Rentenbeginn das gesamte eingezahlte Kapital an
        die Versichertengemeinschaft – sprich an die Versicherung. Das ist eigentlich unakzeptabel, denn 
        hier wird der Versicherte in seiner Entscheidung sehr eingeschränkt. 

5.     Das Gleiche gilt bei bei Tod des Sparers vor Renten-beginn. Auch hier verfällt das gesamte
        eingezahlte Kapital. Es kann jedoch, je nach Anbieter unterschiedlich, eine Zusatzversicherung in
        Form einer Hinterbliebenen-Rente oder eine, steuerlich jedoch nicht geförderte, Beitragsrückgewähr
        vereinbart werden. 

6.     Eine Rentengarantiezeit gibt es bei Rürup-Renten nicht bei allen Anbietern. Auch eine Kündigung  
        und die Auszahlung eines „Rückkaufswertes“ ist ausgeschlossen, möglich ist aber eine Beitrags-
        freistellung.  Insgesamt eine sehr unbefriedigende Lösung. Daher interessiert sich die eigentliche
        Zielgruppe, Selbständige und Freiberufler, für diese Policen kaum. Aus der Sicht der Selbständigen
        ist vor allem der Umstand unverständlich, dass diese Anlage, in die sie ihr eigenes Geld 
        einbezahlt haben, bei Ihrem Ableben an die Versicherungsgesellschaften und nicht an die
        Ehepartner oder die Kinder fällt.