| Verhalten bei Todesfall |
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Unabhängig - Gemeinnützig - Überparteilich
![]() Die Lobby für die Menschen
Der Bund der Sparer informiert
Laut Versicherungsbestimmungen muss der Todesfall des Versicherten der Versicherungsgesellschaft angezeigt werden. Laut Versicherungsvertragsgesetz sind dazu nur drei Tage vorgesehen. Wird der Todesfall nicht unverzüglich gemeldet, so kann die Versicherungsgesellschaft Schadenersatzanspruch oder Leistungsbefreiung wegen schuldhafter Beweisvereitelung geltend machen. Grundlage dieses Gesetzes ist der Grundsatz, das Verträge nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz Treu und Glauben abgeschlossen werden. |






